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Drohnenverordnung

Drohnen zu fliegen macht spaß, jedoch wissen viele Piloten nicht, was man bei der Nutzung der Modelle beachten muss. 

Multikopter wie Quadrocopter, Hexacopter oder Oktocopter bekommen eine immer größere Fangemeinde. Anfangs waren diese Modelle noch spezialisten vorbehalten, doch moderne Multikopter sind mittlerweile technisch so ausgereift, dass sie von jedem Laien ohne besondere Vorkenntnisse beherrschbar sind. 

Technisch aufwendige Gyrosysteme (Kreisel) sorgen für eine stabile Fluglage, Kompasssysteme sowie die Empfangsmöglichkeit von Navigationssatelliten sorgen dafür, dass die Modelle auch selbstständig fliegen- oder auch von alleine Starten und Landen können.

Zudem sind Multikopter mit immer besseren Kameras ausgestattet, die auch bereits in den unteren Preisklassen sehr gute Luftaufnahmen machen. Sind die Kameras zusätzlich mit einem Gimbal stabilisiert, bekommt jeder Pilot tolle Flugvideos hin.

Auch wenn die moderne Technik es jedem Ermöglicht mit diesen Multikoptern zu fliegen, gibt es doch einige sehr wichtige Themen, die beim Einsatz von Drohnen unbedingt beachtet werden müssen.

 

Rechtliche Vorraussetzungen zum Einsatz von Multikoptern

Die im April 2017 in Kraft getretene Drohnen-Verordnung regelt den Einsatz von Drohnen und Coptern in Deutschland.


Flugverbotszohnen:

Drohnen dürfen nicht überall geflogen werden. Es gibt Bereiche, zu denen ein Mindestabstand von 100m eingehalten werden muss bzw. der Einsatz von Drohnen komplett verboten ist. Darunter fallen:


Maximale Flughöhe:

Außerhalb von Modellflugplätzen dürfen Drohnen nur bis zu einer maximalen Flughöhe von 100m aufsteigen. Oberhalb dieser 100m Grenze ist der Einsatz nur mit einer Ausnahmegenehmigung der Luftfahrtbehörde des jeweiligen Bundeslandes zulässig. Auf Modellflugplätzen bei denen eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen vorliegt und auch der Flugbetrieb durch einen Flugleiter überwacht wird, dürfen Drohnen auch über 100m Flughöhe eingestzt werden.


Kennzeichnungspflicht:

Alle Drohnen deren Abfluggewicht (inkl. Akku, Kamera und Anbauteilen) über 250g liegt, muss an einer sichtbaren Stelle eine dauerhafte und feuerfeste Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers angebracht sein, um im Schadensfall den Verursacher ermitteln zu können.


Kenntnisnachweis:

Der Gestzgeber hat Drohnen in unterschiedliche Gewichtsklassen eingeteilt und diese mit entsprechenden Auflagen verbunden. Die Gewichtsklasse resultiert aus dem Abfluggewicht des Modells. Unter Abfluggewicht versteht man das Gewicht der Drohne inklusive Akku, Kamera und sonstigen Anbauteilen.

Abfluggewicht ab 2kg
Alle Copter und Drohnen, die ein Abfluggewicht von 2kg oder mehr aufweisen, unterliegen der Kennzeichnungspflicht. Dazu muss der Pilot auch über einen Kenntnisnachweises verfügen. Dieser  Nachweis zur Kenntnis im Umgang mit Drohnen kann durch einen Luftsportverband oder einer vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle erlangt werden. Wie dieser Kenntnisnachweis durch den DMFV (deutscher Modellflieger Verband e.V.) erworben werden kann, finden Sie unter nachfolgendem Link: https://kenntnisnachweisonline.dmfv.aero/

Auf Modellflugplätzen bei denen eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen vorliegt und auch der Flugbetrieb durch einen Flugleiter überwacht wird wird kein Kennnisnachweis benötigt. Ist kein Flugleiter vor Ort, muss der Pilot diesen Nachweis besitzen.

Abfluggewicht ab 5kg:
Alle Drohnen, die ein Abfluggewicht von 5kg oder mehr aufweisen, benötigen eine durch die jeweilige Landes-Luftfahrbehörde ausgestellte Aufstiegsgenehmigung.

Abfluggewicht ab 25kg:
Der Einsatz von Drohnen und Copter mit einem Abfluggewicht von über 25kg ist verboten.


Nachtflug

Der Betrieb einer Drohne bei Nacht muss durch die jeweilige Landes-Luftfahrtbehörde genehmigt werden.


FPV-Flug

Alle Drohnen und Copter unterhalb 5kg Abfluggewicht sind grundsätzlich auf Sichtweite des Piloten zu fliegen. Eine Videobrille darf nur dann verwendet werden, wenn das Abfluggewicht des Modells nicht über 250g liegt und die maximale Flughöhe von 30m nicht überschritten wird. Ist eine zweite Person anwesend, die die Drohne in Sichtweite beobachten und den Piloten auf drohende Gefahren aufmerksam machen kann, gilt das als Betrieb in Sichtweite des Piloten.


Ausweichpflicht

Alle Flugmodelle sind verpflichtet bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen (z.B. Wetterballonen) auszuweichen.


Gewerblicher Einsatz von Drohnen

Bei gewerblicher Nutzung von Drohnen mit einem Abfluggewicht unter 5kg ist nicht der Kenntnisnachweis nach §21e sondern ein Kenntnisnachweis nach §21d der Luftverkehrsordnung erforderlich. Dieser Nachweis kann nur bei einem durch das Luftfahrt Bundesamt anerkannten Stelle erworben werden. Ist die Drohne schwerer als 5kg oder soll über der 100m Höhe oder außerhalb der Sichtweite des Piloten geflogen werden ist eine Ausnahmegenehmigung durch die Landesluftfahrtbehörde erforderlich.


Flyer zur Drohnen-Verordnung

Das BMVI (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur) stellt unter folgendem Link einen Flyer der die Verordnung anschaulich erklärt: http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/Presse/PM-50-drohnenverordnung-final.html


Versicherungspflicht

Egal ob Sie ein günstiges Modell oder eine High-End Drohne erworben haben, der Einsatz von Drohnen birgt immer ein nicht unerhebliches Gefahrenpotential. Daher unterliegen diese Modelle der Versicherungspflicht. Vor dem ersten Start sollten Sie sich unbedingt bei Ihrer Haftpflichtversicherung erkundigen ob und wie weit der Einsatz des Copters durch die Versicherung abgedeckt ist. Über den Deutschen Modellfliegerverband kann eine geeignete Versicherung abgeschlossen werden.


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